Motion zur Anpassung Oberaufsichtsfunktion und Kompetenzen der Geschäfts-prüfungskommissionen der Gemeinden

Die nachfolgende Motion habe ich am 16. April 2015 eingereicht:

 

Die aktuell gültigen Bestimmungen des §102 des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz) sieht in Abs. 3 vor:

Sie prüft, ob die Rechtsnormen generell richtig angewendet und die Gemeindeversammlungsbeschlüsse ordnungsgemäss vollzogen worden sind. Sie prüft nicht die individuelle Richtigkeit.

Gemeinderäte nehmen diese Formulierung hin und wieder zum Anlass, um der GPK die Prüfung eines Geschäftes zu verweigern. Sie verweisen dabei darauf, dass aus der Formulierung „vollzogen worden sind“ zu interpretieren sei, dass die GPK nur abgeschlossene Geschäfte prüfen könne. Häufig wird dabei nicht mehr zwischen dem politisch-strategischen Entscheid und der operativen Umsetzung unterschieden, so dass in Einzelfällen bis zum definitiven Abschluss Jahre vergehen können. Eine Prüfung ist dann häufig wenig zielführend, da nicht mehr korrigierbar. Es muss der GPK auch möglich sein, wie übrigens im Kanton auch, ebenfalls laufende Geschäfte zu prüfen. Andernfalls besteht das Risiko, dass gerade in grösseren, komplexeren und idR auch kostspieligen Geschäften nicht rechtzeitig auf Missstände aufmerksam gemacht werden kann. Mit Feststellungen und Empfehlungen der GPK kann auch Transparenz in den Ablauf von Geschäften gebracht werden. Dies angesichts der erfolgten Umstellung auf das Öffentlichkeitsprinzip zu rechtfertigen. Zudem kann auf den Zusatz „Sie prüft nicht die individuelle Richtigkeit“ verzichtet werden. Dieser nichtssagende Zusatz führt ebenfalls immer wieder zu Interpretationsproblemen, was nun die GPK prüfen kann und soll.

Der Regierungsrat wird beauftragt,
§102, Abs. 3 des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz) wie folgt zu ändern:

Sie prüft, ob die Rechtsnormen generell richtig angewendet und die Gemeindeversammlungsbeschlüsse ordnungsgemäss vollzogen werden oder worden sind. Sie prüft nicht die individuelle Richtigkeit.

 Eingereicht an der Landratssitzung vom 16. April 2015

 

Die Überweisung dieser Motion wurde ABGELEHNT.

Die Gemeinde(rats)-Vertreter im Landrat haben sich gegen diese Änderung gewehrt. Sie haben realisiert, dass diese Anpassung die Oberaufsicht gestärkt hätte. Dieser Passus wird der Oberaufsicht gerne entgegengehalten, wenn es um die Prüfung eines konkreten Geschäftes geht. Dabei sind es i.d.R. konkrete Geschäfte, die die Aufmerksamkeit der Oberaufsicht auf sich ziehen. Zudem wird dieser Passus häufig falsch interpretiert und den Oberaufsichtskommissionen entgegengehalten. Eine Oberaufsichtskommission kann nie Entscheide fällen, sondern nur Empfehlungen aussprechen. Aber selbst das ist einzelnen „Dorfkönigen und -königinnen“ zu viel.

 

 

Hanspeter Weibel