Statuten Sektion Bottmingen

 

 

Sektion Bottmingen

4103 Bottmingen

 S T A T U T E N

 

der SVP Schweizerische Volkspartei (Sektion Bottmingen)

Name und Zweck

 

Art. 1 Name

Unter dem Namen „Schweizerische Volkspartei (SVP) Bottmingen“  – im folgenden „SVP-Sektion“ genannt –  besteht eine politische Vereinigung mit Sitz in Bottmingen.

 

Art. 2 Zweck

(1)  Die SVP-Sektion befasst sich mit den Gegenwarts- und Zukunftsproblemen unserer Gesellschaft und strebt die politische Umsetzung der gewonnenen Erkenntnisse an. Sie beteiligt sich an Wahlen und Ab­stimmungen und führt in deren Vorfeld Informations- und Diskussionsveranstaltungen durch.

(2)  Grundlagen für die Politik der SVP-Sektion bilden das eidgenössische und das kantonale Parteipro­gramm der SVP. Aktionsprogramme und Richtlinien werden durch den Vorstand festgelegt, wobei dies in Anlehnung an jene der SVP Baselland geschieht.

Mitgliedschaft

 

Art.3  Beitritt, Austritt und Ausschluss

(1)   Männer und Frauen, die das 16. Altersjahr zurückgelegt haben, können sich schriftlich um die Auf­nahme in die Partei bewerben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(2)   Mitglieder bis Alter 25 zahlen den halben Beitrag.

(3)   Gegen Beschlüsse des Vorstandes über die Aufnahme von Mitgliedern kann von den Beteiligten oder von jedem Parteimitglied an die Generalversammlung rekurriert werden, welche endgültig entscheidet.

(4)   Der Austritt ist jederzeit durch schriftliche Erklärung an den Vorstand möglich. Es besteht kein An­spruch auf Rückerstattung von Mitgliederbeiträgen für das laufende Jahr.

(5)   Die Generalversammlung entscheidet gemäss Art. 10 Abs. 1 und 2 dieser Statuten endgültig über den Ausschluss von Mitgliedern. Die Angabe von Gründen ist nicht erforderlich.

(6)   Neben den Mitgliedern gibt es noch Gönner. Diese erhalten alle Unterlagen wie die Mitglie­der und bezahlen den Mitgliederbeitrag, sind aber nicht stimm- und wahlberechtigt.

(7)   Sympathisanten können Unterstützungsbeiträge nach eigenem Ermessen leisten; sie dürfen von der Partei im Adressverzeichnis geführt werden.

 

Art.4  Mitgliederbeiträge und Haftung

(1)  Die Generalversammlung setzt die Höhe der Mitgliederbeiträge fest.

(2)  Die Mitglieder haften nur für ihre Beiträge. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

Organisation

Art. 5 Die Organe

Die Organe der SVP-Sektion sind:

–  die Generalversammlung

–  die Parteiversammlung

–  der Vorstand

–  die Revisoren

 

Art. 6 Die Generalversammlung

 

(1)  Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung. Sie setzt sich aus allen Parteimit­gliedern zusammen und ist zuständig für alle Angelegenheiten der SVP-Sektion, die nicht durch die Sta­tuten oder Reglemente einem anderen Organ zugewiesen sind.

(2) Die Generalversammlung ist insbesondere zuständig für:

die Wahl des Vorstandes, des / der Präsidenten / In und der Rechnungsrevisoren

  1. die Entgegennahme und Genehmigung des Protokolls und des Jahresberichtes des / der Präsiden­ten / In
  2. die Festsetzung der Jahresbeiträge
  3. die Genehmigung der Jahresrechnung, des Budgets und des Revisionsberichtes
  4. Änderung der Statuten

(3) Drei Wochen vor jeder Generalversammlung versendet der Vorstand an die Mitglieder die Einladung mit Traktandenliste. Über Anträge, die bis 14 Tage vor der Generalversammlung dem/der Präsidenten/In schriftlich zugegangen sind, kann an dieser Generalversammlung beraten und auf Beschluss der General­versammlung hin auch abgestimmt werden.

(4)  Das Rechnungsjahr der SVP – Sektion dauert vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

 

Art. 7 Die Parteiversammlung

(1)  Die Parteiversammlung nimmt zu aktuellen Fragen Stellung, insbesondere solchen im Zusammen­hang mit Wahlen und Abstimmungen, welche die SVP-  Sektion betreffen. Sie wird einberufen auf An­trag des Vorstands oder wenn 1/3 der Parteimitglieder es verlangen.

 

Art. 8 Der Vorstand

(1)  Der Vorstand führt die Partei und deren Geschäfte. Er entscheidet über die Aufnahme von Mitglie­dern als Kandidaten für politische Ämter und legt die Mandatsträgerbeiträge fest. Der Vorstand wird für eine Amtszeit von 4 Jahren gewählt.

(2) Der Vorstand besteht aus dem/der Präsident/In,

dem / der Vizepräsident / In

dem / der Sekretär / In

dem / der Kassier / In

und Beisitzern / Innen. Der Vorstand legt die Anzahl der Beisitzer / Innen selber fest und konstituiert sich (vorbehältlich Art. 6) ansonsten selbst.

(2)  Der / Die Präsident / In oder bei dessen Verhinderung der / die Vizepräsident / In leitet die Ver­sammlungen des Vorstandes und der Partei. Er / Sie zeichnet zusammen mit einem anderen Vorstands­mitglied.

(3)  Der / Die Sekretär / In besorgt und verwahrt die Korrespondenz und führt die Protokolle an der Ge­neralversammlung, Parteiversammlung und Vorstandssitzung. Die Protokolle sind vom Präsidenten oder von der Präsidentin mitzuunterzeichnen und anlässlich der nächsten Sitzung des gleichen Gremiums zu genehmigen.

(4)  Der / Die Kassier / In besorgt das Rechnungswesen der Partei sowie den Einzug der Mitgliederbei­träge und der Mandatsträgerbeiträge. Er / Sie schliesst die Parteirechnung per Ende des Kalenderjahres ab und übergibt sie spätestens 30 Tage vor der Generalversammlung dem Vorstand, der sie rechtzeitig den Revisoren zur Prüfung vorlegt.

 

 Art. 9  Die Revisoren

(1)  Die Generalversammlung wählt 2 Revisoren und einen Ersatzrevisor. Die Revisoren unterziehen die Parteirechnung einer sorgfältigen Prüfung und erstatten der ordentlichen Generalversammlung über ihren Befund Bericht mit Antrag.

(2)  Die Revisoren werden für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt.

 

Art 10  Abstimmungsparolen

(1)  Für eidgenössische oder kantonale Abstimmungen werden in der Regel die

Abstimmungsempfehlungen der Kantonalpartei übernommen.

(2)  Für Gemeindeabstimmungen entscheidet der Vorstand über die Abstimmungsparolenfassung.

(3)  1/3 des Vorstandes oder 1/3 der Parteimitglieder können eine Parteiversammlung für Abstimmungs­parolenfassung für alle Abstimmungen verlangen.

 

 Art. 11  Wahlen und Abstimmungen

(1)  Bei allen Wahlen und Abstimmungen entscheidet das absolute Mehr der anwesenden Stimmen. Bei Wahlen entscheidet im zweiten Wahlgang das relative Mehr. Im Falle von Stimmengleichheit bei Abstim­mungen hat der / die Präsident / In  den Stichentscheid. Knappe Abstimmungsresultate berechtigen zum Antrag auf Stimmfreigabe.

(2)  Wird auf Antrag des Vorstands und mit Zustimmung der Generalversammlung Über den Ausschluss eines Mitglieds in geheimer Abstimmung abgestimmt, so sind für den Ausschluss zwei Drittel der anwe­senden Stimmen erforderlich.

(3)  Zwei Drittel der anwesenden Stimmen sind ferner für die Änderung der Statuten oder für die Auflö­sung der Sektion erforderlich.

 

Art. 12  ZGB-Regeln

Im Übrigen gelten die Regeln des ZGB.

Angenommen an der Generalversammlung vom 12. September 02.

Der  Aktuar                                                           Der Präsident

HR. Tschopp                                                       Hp. Weibel